Beförderung von Tieren

Der Passagier kann unentgeltlich Hunde und andere Haustiere in den Fahrzeugen befördern, wenn es eine Möglichkeit gibt, sie im Fahrzeug so zu platzieren, dass:

  • sie den Durchgang nicht erschweren und weder Verschmutzung noch Beschädigung der Kleidung von Mitpassagieren verursachen,
  • das Sichtfeld des Fahrers nicht verdecken,
  • die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der Mitpassagiere nicht gefährden.

Hauptprinzipien, die der Besitzer beachten muss, der mit seinem Tier reist:

  • Der Betreuer darf sein Tier nicht auf einem Sitzplatz platzieren.
  • Das Tier darf keine Belastung für andere Passagiere darstellen.
  • Haustiere sollten auf eine entsprechende Weise (z. B. in Käfigen) befördert werden, wodurch sie keine Möglichkeit haben, zu fliehen oder einen Schaden anzurichten.
  • Ein Hund muss an einer Keine gehalten werden und einen Maulkorb tragen. Eine Ausnahme bilden Blindenführerhunde sowie Hunde, die behinderte Personen begleiten.
  • Hunde der Miniaturrassen (z. B. York, Chihuahua u. ä.) sowie Mischlinge, die diesen Rassen ähneln, können ohne Halsband und ohne Maulkorb befördert werden. Es gibt jedoch eine Bedingung, dass sie in den Händen des Betreuers bzw. auf eine andere Weise gehalten werden, die ihnen keine freie Bewegung im Fahrzeug ermöglicht.

Es ist zu bedenken, dass der Betreuer des Tiers die Verantwortung für etwaige Schäden und Verschmutzungen zu tragen hat, die vom Tier im Fahrzeug verursacht wurden.

Wichtig

Es dürfen keine Nutztiere, keine Zuchttiere und keine Tiere befördert werden, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden, die in der Verordnung des Umweltministeriums vom 3. August 2011 (Gesetzblatt von 2011 Nr. 173, Pos. 1037) genannt werden.