Ermäßigungen und Befreiungen
Der Katalog der zu ermäßigten Fahrten befugten Personen sowie die Höhe der Ermäßigungen werden vom lokalen Recht – den Beschluss des Stadtrates – bestimmt. Manche Gruppen sind durch besondere Gesetze zu ermäßigten Fahrten befugt.
In Stettin gelten folgende Höhen der Ermäßigungen:
- Ermäßigungsbefugnisse:
- Ermäßigung 50%,
- Ermäßigung für Senioren,
- Ermäßigung für Arbeitslose,
- Familienermäßigung.
- Das Recht auf unentgeltliche Fahrten.
Befugnisse zu ermäßigten Fahrten
Befugte Personen | Dokumente, die das Recht auf ermäßigte Fahrten bestätigen |
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Ermäßigung 50% | |
Hochschüler | ein gültiger Studentenausweis (Art. 105 des Gesetzes vom 20. Juli 2018 Gesetz über Hochschulbildung und Wissenschaft) |
Kriegsveteranen | ein gültiger Kriegsveteranenausweis bzw. eine Bescheinigung, die vom Amt für Kriegsveteranen ausgestellt wurde (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1991 über Kriegsveteranen und bestimmte Personen, die Opfer von Repressionen während des Kriegs und in der Nachkriegszeit sind) |
Schülerinnen und Schüler von Grundschulen, weiterführenden Schulen und Kunstschulen, in denen der Kernlehrplan der allgemeinen Bildung im Bereich der Grundschule und/oder der allgemeinbildenden Sekundarschule vorgesehen ist (gilt nicht für die in Anhang 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 26 aufgeführten Schülerinnen und Schüler), bis zum Alter von 23 Jahren | einen gültigen Schülerausweis, der nach dem vom Minister für Bildung und Erziehung oder vom Minister für Kultur und nationales Erbe festgelegten Muster ausgestellt ist |
Rentner – nach dem vollendeten 55. Lebensjahr – im Falle von Frauen und 60. Lebensjahr – im Falle von Männern und Krankenrentner | ein gültiger Ausweis des Rentenorgans der Republik Polen samt einem die Identität bestätigenden Dokument bzw. ein aktueller Rentenschein samt einem die Identität bestätigenden Dokument |
Menschen mit Hörbehinderung | ein gültiger Ausweis des Polnischen Hörbehindertenverbands mit dem Eintrag über die Behinderung |
Behinderte mit gemäßigtem Behinderungsgrad nach dem vollendeten 16. Lebensjahr | ein gültiger Ausweis, der vom Kreisverband für die Beurteilung der Behinderung und den Grad der Behinderung dokumentiert, gemäß dem Muster, das vom zuständigen Minister für die soziale Sicherheit bestimmt wurde, samt dem Personalausweis bzw. einem anderen Dokument, das die Bestätigung der Identität der befugten Person ermöglicht |
Kinder, Jugendliche und Studenten bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, die ausländische Schulen besuchen | ein gültiger internationaler Ausweis International Student Identity Card (ISIC) bzw. eine Europäische Jugendkarte EURO 26 „Student World“ |
Doktoranden des Präsenzstudiums | ein gültiger Doktorandenausweis, der nach dem Muster ausgestellt wurde, das vom zuständigen Minister für Forschung und Hochschulwesen bestimmt wurde |
Veteranen, die bei Einsätzen außerhalb der Staatsgrenzen verletzt wurden | Ausweis eines verletzten Kriesveteranen in der vom zuständigen Verteidigungsminister vorgeschriebenen Form – für Soldaten, vom Innenminister – für Offiziere, vom Leiter der Agentur für innere Sicherheit – für Beamte der ABW oder vom Leiter des Auslandsnachrichtendienstes – für Beamte der AW |
Ermäßigung für Senioren | |
Personen nach dem vollendeten 67. Lebensjahr bis zum vollendeten 70. Lebensjahr | ein Dokument, das die Identität und das Alter des Passagiers bestätigt |
Ermäßigung für Arbeitslose | |
Befugte Personen | ein aktueller Beschluss über den Arbeitslosenstatus, der vom Kreisarbeitsamt ausgestellt wurde und eine aktuelle Besuchskarte, die vom Kreisarbeitsamt ausgestellt wurde, ein Dokument, das die Identität des Passagiers bestätigt (das in der Besuchskarte bestimmte Anmeldungsdatum – maximal 3 Monate vor dem Kontrolltermin) |
Familienermäßigung | |
eine Familienermäßigung steht ausschließlich Familien mit mindestens zwei Kindern, ihre Höhe ist von der Anzahl der Kinder in der jeweiligen Familie abhängig, die das Recht auf die Stettiner Familienkarte haben | |
Inhaber der Stettiner Familienkarte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, wenn der Inhaber der Stettiner Familienkarte seine Ausbildung an einer weiterführenden Schule oder Hochschule fortsetzt | die Stettiner Familienkarte mit eingetragenen Ermäßigungsbefugnissen samt einem gültigen Dokument, das den Status des Schülers oder des Präsenzstudenten bestätigt |
Eltern (rechtliche Betreuer) der oben genannten Kinder | die Stettiner Familienkarte mit eingetragenen Ermäßigungsbefugnissen |
Ermäßigung auf der Touristenlinie | |
Kinder nach dem vollendeten 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | ein Dokument, das das Alter des Kindes bestätigt |
Befugnisse zu unentgeltlichen Fahrten
Befugte Personen | Dokumente, die das Recht auf unentgeltliche Fahrten bestätigen |
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Kriegs- und Militärinvaliden (im Falle der I. Behindertengruppe mit ihren Betreuern) | das Heft des Kriegsinvaliden (Militärinvaliden), das vom zuständigen Organ der Sozialversicherungsanstalt ausgestellt wurde bzw. ein Ausweis des Invalidenverbands RP (Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 41 des Gesetzes vom 29. Mai 1974 über die Versorgung der Kriegs- und Soldateninvaliden und ihrer Familien) |
Sejmabgeordnete und Senatoren der RP | ein gültiger Ausweis des Sejmabgeordneten bzw. des Senators (Art. 43 des Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Abgeordnetenmandats) |
Kinder und Schüler mit Behinderungen, die Kindergärten und Schulen besuchen | einen gültigen Schul-/Kindergartenausweis, der nach dem vom Minister für Bildung und Erziehung festgelegten Muster ausgestellt ist (Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1991 über das Bildungssystem) |
Betreuer für die Beförderung der im vorstehenden Punkt genannten behinderten Kinder und/oder Schüler auf dem Weg von ihrem Wohnort zu der Schule/Kindergarten, deren Schüler sie sind | von der Schule bzw. der Vorschule ausgestellte Bescheinigung (Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 1991 über das Bildungssystem) |
Lehrer und Erzieher von Kindern und/oder Schülern mit Behinderungen, wie im vorigen Punkt erwähnt, diese während des Transports betreuen | eine namentliche Bescheinigung, die vom Schul- oder Kindergartenleiter ausgestellt wurde |
Personen, gegen die Repressionen angewendet wurden | ein gültiger Ausweis einer repressionierten Person, der vom zuständigen Organ der Sozialversicherungsanstalt ausgestellt wurde (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1991 über Kriegsveteranen und bestimmte Personen, die Opfer von Repressionen während des Kriegs und in der Nachkriegszeit sind in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1974 über die Versorgung der Kriegs- und Militärinvaliden und ihrer Familien) |
Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter des Veranstalters und der Verkehrsbetriebe von Stettin und Police | ein Dokument, das die Beschäftigung bestätigt bzw. für Pensionierte und Rentner sowie für ehemalige Angestellte, die Arbeitslosengeld und Vorruhestandsgeld beziehen – eine Bescheinigung |
Polizei-, Stadtpolizei- und Grenzschutzbeamte | ein gültiger Dienstausweis |
Kinder von Geburt an bis zum Eintritt in die Grundschule, spätestens bis zum September des Kalenderjahres, in dem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet | Erklärung der Betreuungskraft |
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben | ein Dokument, das die Feststellung der Identität und des Alters des Passagiers ermöglicht |
Personen, die völlig unfähig zur selbständigen Existenz sind und ihre Betreuer (der Betreuer kann eine Person sein, die das 13. Lebensjahr vollendet hat, von dem befugten Behinderten bestimmt wurde, in seiner unmittelbaren Nähe reist und ihn während der Reise betreut) | ein gültiger Auszug aus dem Inhalt des Beschlusses des Arztes der Sozialversicherungsanstalt (oder eines anderen Rentenorgans der Republik Polen) und ein Dokument, das die Identität bestätigt |
Personen mit hohem Behinderungsgrad und ihre Betreuer (der Betreuer kann eine Person sein, die das 13. Lebensjahr vollendet hat, von dem befugten Behinderten bestimmt wurde, in seiner unmittelbaren Nähe reist und ihn während der Reise betreut) | ein gültiger Ausweis bzw. ein gültiger Beschluss, der vom Kreisverband für die Beurteilung des Behinderungsgrades ausgestellt wurde sowie ein Dokument, das die Identität bestätigt |
Blinde Personen und ihre Betreuer | ein gültiger Behindertenausweis oder gültige Bescheinigung über eine Behinderung, ausgestellt vom Bezirksausschuss zur Zuerkennung des Behindertenstatus, zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument, oder gültiger Ausweis des Polnischen Blindenverbandes |
Behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und ihre Betreuer | ein gültiger Ausweis, der die Behinderung bestätigt und vom Verband für die Beurteilung des Behinderungsgrades ausgestellt wurde |
Blutspender | Gültige Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung in Form einer von der ZDiTM ausgestellten personalisierten Stettiner Agglomerationskarte gemäß den Bestimmungen in Anhang 1 des Beschlusses Nr. XLI/775/05 des Stadtrates Stettin vom 20. Juni 2005 über die freie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ehrenamtliche Blutspender (Amtsblatt der Wojewodschaft Westpommern vom 5. Juli 2005. Nr. 55, Pos. 1269, in der jeweils gültigen Fassung) |
Verdiente Organspender | ein Ausweis eines „Verdienten Organspenders“ und ein Dokument, das die Identität bestätigt |
Pioniere der Stadt Stettin | ein Pionierausweis |
Ehrenbürger der Stadt Stettin | |
Personen, die mit einer Medaille für Verdienste für die Stadt Stettin ausgezeichnet wurden | |
Inhaber ganztägiger Fahrkarten des Verkehrsverbunds Berlin-Brandenburg (VBB-Fahrkarte T/P für einen Tag) von Berlin und den Zwischenstationen nach Stettin sowie von Stettin nach Berlin und den Zwischenstationen, als auch von Schwedt und Angermünde nach Stettin und von Stettin nach Schwedt und Angermünde | die Fahrkarte ist am Tag der Fahrt und bis 3:00 Uhr am nachfolgenden Tag gültig |
Inhaber gültiger eintägiger Bahnfahrkarten der Deutschen Bahn: Brandenburg-Berlin-Ticket, Mecklenburg-Vorpommern-Ticket, Schönes-Wochenende-Ticket und Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht, die zu Fahrten nach Stettin befugen | die Fahrkarte berechtigt ihren Inhaber zur kostenlosen Fahrt für höchstens 5 Personen an dem auf der Fahrkarte angegebenen Reisetag |
organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen, die vom Betreuungs- und Hilfsprogramm erfasst sind, die an Ferien- und Winterlagern teilnehmen, die von wohltätigen Institutionen und Organisationen nach der vorherigen Billigung des Antrags durch den Präsidenten der Stadt Stettin veranstaltet werden | eine namentliche Liste der Teilnehmer bzw. durch ZDiTM bestätigte Ausweise |
Personen, die mit dem Titel „Botschafter von Stettin“ ausgezeichnet wurden | ein Ausweis, der vom Präsidenten der Stadt Stettin ausgestellt wurde |
Vorstandsmitglieder der Hilfseinheiten der Stadt (der Siedlungen) | ein gültiger Ausweis des Mitglieds des Siedlungsrates, der die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Sekretärs, des Schatzmeisters bzw. des Vorstandsmitglieds ausübt |
Personen, die in tragischen Ereignissen vom Dezember 1970 in Stettin verletzt wurden | eine namentliche Stettiner Agglomerationskarte, die von ZDiTM ausgestellt wurde; die Karten werden verletzten Personen auf Grundlage der Liste verletzter Personen ausgestellt, die vom Verband Dezember ’70 – Januar ’71 an ZDiTM übergeben wurde |
Passagiere am Europäischen Autofreien Tag | jedes Jahr am 22. September |
Kinder und Jugendliche, die die Schulpflicht erfüllen und die Schützlinge der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind, die in der organisatorischen Struktur des Konstanty-Maciejewicz-Kinderbetreuungszentrums in Stettin tätig sind | ein Schülerausweis und eine Bescheinigung, die vom Direktor des Konstanty-Maciejewicz-Kinderbetreuungszentrums in Stettin ausgestellt wurde |
Schülerinnen und Schüler von Grund- und weiterführenden Schulen und Kunstschulen, die den Kernlehrplan der allgemeinen Grund- und/oder Sekundarschulbildung anbieten, mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler von Erwachsenenschulen und weiterführenden Schulen, die auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Stettin wohnen, und der Gemeinden im Stadtgebiet von Stettin, mit denen die Stadtgemeinde Stettin (bezüglich dieses Anspruchs) eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet hat | gültige Berechtigung zur kostenlosen Beförderung in Form einer personalisierten Stettiner Metropol-Karte.
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Mitarbeiter des Städtischen Zentrums für Familienhilfe in Stettin, die mit ihren Familien an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort arbeiten | eine gültige Genehmigung des Städtischen Zentrums für Familienhilfe in Stettin (nach dem vom ZDiTM genehmigten Muster) |
Ticketinhaber für das Spiel Pogoń Stettin am aktuellen Spieltag von 12:00 bis 23:59 Uhr | Kaufbestätigung in Form von: Einzelfahrkarten/Karte oder Einzelfahrkarte/Quittung oder eines Ausdrucks aus dem Internetsystem (es ist erlaubt, die Bestätigung auf einem mobilen Gerät vorzuzeigen), eines Ausdrucks, der von einer Verkaufsstelle in der Region erhalten wurde, oder einer Einladung zu einem einzelnen Spiel, zusammen mit einem Dokument, das die auf den oben genannten Dokumenten angegebene Identität bestätigt |
Personen mit dem Status „Politisch verfolgte Person“, „Antikommunistischer Oppositionsaktivist und aus politischen Gründen verfolgte Person“ oder „Antikommunistischer Oppositionsaktivist“ | ein vom Amt für Kriegsveteranen und Repressionsopfer ausgestellter gültiger Ausweis mit einem entsprechenden Eintrag, der den Status als „Aus politischen Gründen verfolgte Person“, „Antikommunistischer Oppositioneller und aus politischen Gründen verfolgte Person“ oder „Antikommunistischer Oppositioneller“ bestätigt |
auf Touristenlinien – Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | ein Dokument, das das Alter des Kindes bestätigt |