Abholung abgeschleppter Fahrzeuge

Wo kann man eine Information über die Abschleppung des Fahrzeugs erhalten?

Eine Information über die Entfernung des Fahrzeugs von der Straße erhält der Fahrzeugbesitzer von der Polizei, die zugleich über Informationen verfügt, welcher der befugten Organe die Entfernung des Fahrzeugs angeordnet hat.

Telefonnummer der Polizei 997 oder im Falle der Entfernung auf Anordnung der Stadtpolizei – Telefonnummer 986.

Das Abholverfahren von Fahrzeugen vom Parkplatz, die auf Grundlage des Art. 130a der Straßenverkehrsordnung abgeschleppt wurden

Genehmigung zur Abholung des Fahrzeugs

Nach Erhalt der Information über die Entfernung des Fahrzeugs von der Straße auf Grundlage des Art. 130a der Straßenverkehrsordnung sollte sich der Besitzer des Fahrzeugs zum Sitz des Organs begeben, das die Entfernung des Fahrzeugs angeordnet hat. Das Organ ist zur Ausstellung der Genehmigung zur Abholung des Fahrzeugs vom Parkplatz befugt, wenn sie erforderlich ist.

Gemäß der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Entfernung von Fahrzeugen, deren Benutzung die Sicherheit oder die Ordnung des Straßenverkehrs gefährden kann oder die die Durchführung von Rettungsaktionen erschweren (Gesetzblatt Nr. 143, Pos. 846) ist die Genehmigung, die vom Organ ausgestellt wurde, das die Entfernung des Fahrzeugs angeordnet hat, die Grundlage für die Abholung des Fahrzeugs, das im Sinne des Art. 130a Abs. 1 des Gesetzes entfernt wurde.

Art. 130a. 1. Das Fahrzeug wird in folgenden Fällen auf Kosten des Besitzers von der Straße entfernt:

  1. das Fahrzeug wird an einem Ort abgestellt, an dem dies verboten ist und den Verkehr erschwert oder auf eine andere Weise die Sicherheit bedroht;
  2. der Fahrer weist kein Dokument vor, das den Abschluss des Vertrags über die obligatorische Haftpflichtversicherung des Fahrzeugbesitzers bestätigt oder das die Zahlung des Versicherungsbeitrags bestätigt, wenn das Fahrzeug in dem Land zugelassen ist, das im Art. 129 Abs. 2 Pkt. 8 lit. c genannt wird;
  3. Überschreiten der in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Abmessungen, des zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslast, es sei denn es gibt eine Möglichkeit, das Fahrzeug auf eine naheliegende Straße umzuleiten, auf der der Verkehr solcher Fahrzeuge zulässig ist;
  4. Abstellen des Fahrzeugs ohne Kennzeichnung mit einer Parkplatzkarte an einem Parkplatz, der für Fahrzeuge behinderter Personen mit eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten und der im Art. 8 Abs. 2 genannten Personen bestimmt ist;
  5. Abstellen des Fahrzeugs am Geltungsort des Straßenschildes, das darauf hinweist, dass ein geparktes Fahrzeug auf Kosten des Besitzers entfernt wird.

2. Das Fahrzeug kann von der Straße auf Kosten des Besitzers entfernt werden, wenn es keine Möglichkeit gibt, es auf eine andere Weise zu sichern, wenn:

  1. es von einer Person gefahren wurde, die a) unter Alkoholeinfluss oder nach Alkoholgenuss bzw. Genuss eines anderen dem Alkohol ähnlichen Mittel war, b) keine Dokumente mitführte, die zum Fahren bzw. zur Nutzung des Fahrzeugs befugen;
  2. sein technischer Zustand die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, Straßenschäden verursacht oder die Umweltschutzanforderungen verletzt.

2a. Auf die Entfernung des Fahrzeugs wird verzichtet, wenn vor der Erteilung der Anordnung zur Entfernung des Fahrzeugs oder während der Entfernung des Fahrzeugs die Gründe seiner Entfernung nicht mehr existieren werden. Wenn die Erteilung der Anordnung zur Entfernung des Fahrzeugs in den in Abs. 1–2 genannten Fällen die Entstehung von Kosten zur Folge hatte, ist der Fahrzeugbesitzer zu ihrer Begleichung verpflichtet. Die Vorschrift Abs. 10i wird entsprechend angewendet.

3. Das Fahrzeug kann verschoben oder von der Straße entfernt werden, wenn es die Durchführung einer Rettungsaktion erschwert.

4. Die Anordnung zur Verschiebung oder Entfernung des Fahrzeugs von der Straße wird von folgenden Personen erteilt:

  1. von einem Polizisten – in allen in Absatz 1–3 genannten Situationen;
  2. von einem Stadtpolizisten (Gemeindepolizisten) – in im Abs. 1 Pkt. 1, 4, 5 genannten Situationen;
  3. von einer Person, die die Rettungsaktion leitet – in der Situation, die im Abs. 3 genannt wird.

Abholung des Fahrzeugs vom Parkplatz in Hangarowa-Straße

Der Eigentümer des Fahrzeugs oder eine bevollmächtigte Person muss sich auf den Parkplatz in der Hangarowa-Straße 30–32 begeben, um das Fahrzeug abzuholen, und dabei Folgendes vorweisen:

  • Personalausweis oder ein anderes Dokument, das die Identität des Eigentümers oder der zur Abholung des Fahrzeugs berechtigten Person bestätigt;
  • Genehmigung zur Abholung des Fahrzeugs, die von der Stelle ausgestellt wurde, welche das Abschleppen des Fahrzeugs angeordnet hat, wenn das Fahrzeug auf der Grundlage von Artikel 130a Absatz 1 des Gesetzes über das Verkehrsrecht entfernt wurde;
  • Zulassungsbescheinigung (befristete Genehmigung) oder die Quittung für die eingezogene Zulassungsbescheinigung oder befristete Genehmigung bei Fahrzeugen, für die die Genehmigung zur Abholung des Fahrzeugs nicht erforderlich ist, d.h. bei Fahrzeugen, die gemäß Artikel 130a Absatz 1a, 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes abgeschleppt wurden.

Die Zahlung der Gesamtkosten für Abschleppen und Abstellen des Fahrzeugs ist auf das Bankkonto ZDiTM Nr. 80 1020 4795 0000 9902 0278 0674 mit dem Zahlungszweck Gebühr für den Abtransport des Fahrzeugs der Marke ……………… Kennzeichen: ……………… zu erbringen.

Die Zahlung kann auch an den ZDiTM-Fahrkartenkassen oder per Postanweisung erfolgen.

Die im Jahr 2024 geltenden Gebühren für das Abschleppen und Abstellen von Fahrzeugen, die auf bewachten Parkplätzen von der Straße entfernt werden, sowie die Kosten, die sich aus der Anordnung der Entfernung und dem anschließenden Abschleppen eines Fahrzeugs ergeben, sind durch den Beschluss Nr. LIV/1511/23 des Stettiner Stadtrats vom 7. November 2023 festgelegt.

Gebühren für die Abschleppen und Abstellen eines Fahrzeugs:

Fahrzeuggruppe

Höhe der Abschleppgebühr

Gebühr für 1 Tag der Aufbewahrung auf dem Parkplatz

Fahrrad, Moped, Elektroroller oder persönliches Transportgerät

166,00 zł

32,00 zł

Motorrad

324,00 zł

43,00 zł

Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t

697,00 zł

60,00 zł

Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht 3,5 t–7,5 t

871,00 zł

79,00 zł

Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht 7,5 t–16 t

1230,00 zł

112,00 zł

Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 t

1813,00 zł

199,00 zł

Fahrzeug, das gefährliche Stoffe befördert

2205,00 zł

290,00 zł

Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Abschleppbeschlusses und dem Wegfall der Gründe für das Abschleppen des Fahrzeugs sind (Artikel 130a Absatz 2a):

Fahrzeuggruppe

Gebühr

Fahrrad, Moped, Elektroroller oder persönliches Transportgerät

108,00 zł

Motorrad

211,00 zł

Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t

453,00 zł

Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht 3,5 t–7,5 t

566,00 zł

Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht 7,5 t–16 t

800,00 zł

Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 t

1178,00 zł

Fahrzeug, das gefährliche Stoffe befördert

1433,00 zł

Wichtig: Bei Nichtabholung des Fahrzeugs innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag seiner Entfernung wird beim Gericht der Beschluss über seinen Verfall zugunsten des Kreises beantragt. Mit den Kosten, die mit der Entfernung, Aufbewahrung, Kostenschätzung, dem Verkauf oder der Vernichtung des Fahrzeugs, die ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung über seine Entfernung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens wird immer der Besitzer oder der Inhaber des Fahrzeugs (gemeinschaftlich) belastet. Den Beschluss über die Zahlung der Kosten erlässt der Landrat (innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag, an dem die Beschlüsse des Gerichts über den Verfall des Fahrzeugs rechtskräftig geworden sind). Die Zahlungsfrist der Gebühren, die mit dem Beschluss festgesetzt wurden, beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem der Beschluss endgültig wurde. Die gesetzlichen Zinsen werden ab dem Folgetag nach dem Ablauf der Zahlungsfrist angerechnet. Die Gebühren samt den Zinsen unterliegen einer Vollstreckung im Sinne und gemäß den Regeln, die im Gesetz über Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung bestimmt sind. Im Falle der Kosten für den Verzicht wird auch ein Beschluss über die Zahlung der Kosten erlassen und im Falle ihrer Nichtentrichtung wird eine Verwaltungsvollstreckung der im Beschluss bestimmten Gebühren, samt ihrer gesetzlichen Zinsen, durchgeführt.

Die ZDiTM-Angestellten, die diese Angelegenheit überwachen:

Abholungsverfahren von Fahrzeugen vom Parkplatz, die auf Grundlage des Art. 50a der Straßenverkehrsordnung abgeschleppt wurden

Abholung des Fahrzeugs in der Hangarowa-Straße

Im Falle der Entfernung des Fahrzeugs gemäß Art. 50a der Straßenverkehrsordnung, ist die Grundlage der Abholung des Fahrzeugs von einem bewachten Parkplatz die Benachrichtigung/Vorladung zur Abholung des Fahrzeugs, die vom Gemeindeorgan ausgestellt wird (in diesem Falle von der Abteilung für kommunale Wirtschaft und Umweltschutz des Stadtamtes Stettin, pl. Armii Krajowej 1, Tel. 91 42 45 610, Zimmer 27, vertreten) und ein Beleg für die Begleichung der Entfernungskosten, die in der Benachrichtigung/Vorladung genannt wurden.

Gemäß dem Art. 50a wird die Entfernung auf die Kosten des Fahrzeugbesitzers durchgeführt.

Gebühr für die Abschleppung des Fahrzeugs

Für Fahrzeuge, die auf Grundlage des Art. 50a der Straßenverkehrsordnung entfernt wurden, finden die Beträge, die im Beschluss des Stadtrates Stettin angegeben wurden, keine Anwendung. Die Kosten für die Entfernung des Fahrzeugs werden in der schriftlichen Benachrichtigung über die Entfernung des Fahrzeugs, die an den Besitzer geschickt wird, angegeben.

Die Gebühr für die Abschleppung des Fahrzeugs sollte an einer der ZDiTM-Fahrkartenkassen entrichtet werden. Die Zahlung kann auch per Postüberweisung oder durch Einzahlung auf das ZDiTM-Konto Nr. 80 1020 4795 0000 9902 0278 0674 erfolgen.

Nach der Einzahlung des gebührenden Betrags begibt sich der Besitzer auf den Parkplatz in der Hangarowa-Straße 30–32, um das Fahrzeug abzuholen. Dabei müssen folgende Dokumente vorgewiesen werden:

  • Personalausweis oder ein anderes die Identität des Besitzers oder einer zum Empfang des Fahrzeugs befugten Person nachweisendes Dokument,
  • Benachrichtigung über die Entfernung des Fahrzeugs,
  • Fahrzeugschein (zeitliche Genehmigung) oder Quittung für den eingezogenen Fahrzeugschein oder die eingezogene zeitliche Genehmigung,
  • Beleg der Entrichtung der in der Benachrichtigung genannten Gebühr für die Entfernung des Fahrzeugs.

Wichtig: ein Fahrzeug, das innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag seiner Entfernung nicht abgeholt wurde, wird als verlassen mit dem Vorsatz des Loswerdens anerkannt. Das Fahrzeug auf Grundlage des Gesetzes zum Eigentum der Gemeinde. Mit den Kosten der Fahrzeugentfernung, die in der Benachrichtigung/Vorladung bestimmt wurden, wird jedes Mal der Besitzer des Fahrzeugs belastet. Im Falle ihrer Nichtentrichtung werden sie im Zivilverfahren geltend gemacht.

Die ZDiTM-Angestellten, die diese Angelegenheit überwachen:

Reklamationen

Wir informieren hiermit, dass gemäß dem Wortlaut des Art. 50a Abs. 1 und Abs. 5 und Art. 130a Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 Straßenverkehrsordnung (einheitlicher Text Gesetzblatt von 2017 Pos. 1260), das nachfolgend als „Gesetz“ bezeichnet wird, und gemäß den Vorschriften der Verordnung des Ministers für Innere Angelegenheiten und Verwaltung vom 22. Juni 2011 über die Entfernung von Fahrzeugen, die ohne Kennzeichen hinterlassen wurden oder deren Zustand darauf hinweist, dass sie nicht mehr benutzt werden (Gesetzblatt von 2011 Nr. 143, Pos. 845) und der Verordnung des Ministers für Innere Angelegenheiten und Verwaltung vom 22. Juni 2011 über die Entfernung von Fahrzeugen, deren Benutzung eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs darstellen oder die Durchführung von Rettungsaktionen erschweren kann (Gesetzblatt von 2011 Nr. 143, Pos. 845), das Fahrzeug lediglich auf Anordnung der Stadtpolizei oder der Polizei entfernt werden kann.

Im Zusammenhang damit sollten alle Reklamationen/Berufungen/Vorbehalte u. ä. bezüglich der Umstände, die eine Grundlage für die Erteilung der Anordnung zur Entfernung des Fahrzeugs darstellen, an die Organe gerichtet werden, die eine solche Anordnung erteilt haben, d. h. entsprechend an die Stadtpolizei oder die Polizei.

  • Stadtpolizei Stettin, ul. Klonowica 1B, 71-241 Stettin, Tel. 91 44 27 600,
  • Hauptpolizeipräsidium, Abteilung für den Straßenverkehr, ul. Kaszubska 35, 70-227 Stettin, Tel. 91 82 13 095.

Parkplatz für abgeschleppte Fahrzeuge

Der Parkplatz in der Hangarowa-Straße ist rund um die Uhr an allen Wochentagen eröffnet.

Telefonnumer des Parkplatzes in der Hangarowa-Straße 30–32 – Schutz und Aushändigung von Fahrzeugen SIGN Polska Spółka z o.o., ul. Szafera 3/5/7, 71-245 Stettin, Tel. 504 972 418.